21 f., pag. 215). In der Schweiz hat der Beschuldigte Arbeit gesucht und schwarz in einem X.________(Kanton) Restaurant gearbeitet (pag. 215 f.). Der Beschuldigte spricht kein Deutsch. Er ist auf einen Übersetzer in G.________(Sprache) angewiesen. 10.3 Kein Härtefall Der Beschuldigte beging einen Raub zum Nachteil eines ihm unbekannten «leichten Opfers». Der Beschuldigte hat kein Interesse am Verbleib in der Schweiz, zumal er hier weder über Wohnung, Arbeitsstelle noch persönliche Kontakte verfügt. Die kurzzeitige Schwarzarbeit begründet kein Interesse am Verbleib im Land.