StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB).