17 Angesichts der zahlreichen wiederkehrenden und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. oben Ziff. 10.3) ist ein bedingter Strafvollzug ausgeschlossen. 9.5 Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist auf den Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 22. März 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. V. Landesverweis