42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen sind, wenn sie bzgl. Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe sowie Verfahrensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen auch ausländische Urteile. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das ausländische Gericht gleich wie ein Schweizer Gericht entschieden hat. Es genügt, wenn die doppelte Strafbarkeit gegeben und die Strafe nicht übermässig ist sowie das Verfahren fair war (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 96 zu Art. 42 mit Hinweisen).