Da der Beschuldigte weder einsichtig bzw. kooperativ war noch wahres Bedauern oder Reue zeigte, ist dessen Verhalten im Strafverfahren neutral zu werten. Insgesamt und unter Einbezug der Täterkomponente erhöht sich das Verschulden auf nicht mehr ganz leicht, aber auch noch nicht mittelschwer. Es bewegt sich im unteren Drittel des Strafrahmens. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 22 Monaten ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und zu bestätigen. 9.4 Strafvollzug