Damit lässt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen. Weiter gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung in seinem letzten Wort zu Protokoll, er bitte trotz fortgeschrittener Zeit um Entschuldigung (pag. 398). Die Entschuldigung wirkte weder echt noch war sie konkret. Vielmehr blieb offen, wofür er sich genau entschuldigen wollte. Da der Beschuldigte weder einsichtig bzw. kooperativ war noch wahres Bedauern oder Reue zeigte, ist dessen Verhalten im Strafverfahren neutral zu werten.