16 staatsanwaltlichen Befragung vom 3. April 2019 keine Familie gehabt haben wollte, gab er an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 zu Protokoll, ein 7-jähriges Kind zu haben. Da diese Kontakte den Beschuldigten in der Vergangenheit nicht davon abhalten vermochten, das Gesetz zu brechen bzw. eine Freiheitsstrafe in Kauf zu nehmen, kommt diesem Einwand geringe Bedeutung zu, zumal keinerlei Hinweise auf intensive familiäre Verhältnisse vorliegen. Damit lässt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen.