107 ff.) hat der Beschuldigte keine Lehren gezogen und sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Er scheint es sich zur Gewohnheit gemacht zu haben, Gesetze zu brechen; Respekt vor fremden Rechtsgütern ist ihm fremd. Dass dies als wesentliche Erhöhung des Verschuldens zu werten ist, versteht sich von selbst. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 führte der Beschuldigte aus, infolge der Haft habe er seine kranke Mutter und seinen Sohn nicht besuchen können (pag. 395). Während der Beschuldigte im Rahmen der