369 Abs. 1, 3 und Abs. 6 Bst. a i.V.m. Art. 369 Abs. 7 StGB werden Urteile, die eine Freiheitsstrafe enthalten, von Amtes wegen entfernt, wenn die entsprechenden Fristen (Bst. a-d) verstrichen sind. Nach der Entfernung darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein und das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Dieser Bestimmung zufolge sind die ausländischen Urteile vom 22. Februar 2002, vom 7. März 2002 sowie vom 2. April 2003 als entfernt zu betrachten und dürfen in casu nicht mehr berücksichtigt werden. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts: