Insgesamt stuft die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden korrekt als leicht verschuldenserhöhend ein und gelangt so nach wie vor zu einem gesamthaft leichten Tatverschulden. Sie beziffert die Strafe unter Einbezug des objektiven und subjektiven Tatverschuldens auf 15 Monate Freiheitsstrafe. Die Kammer teilt diese vorinstanzliche Auffassung und erachtet eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als dem noch leichten objektiven und subjektiven Tatverschulden ebenfalls angemessen.