Davon konnte sich die Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 selbst ein Bild machen, als der Beschuldigte seine Jacke auszog und einen äusserst muskulösen Oberkörper bzw. eine kräftige Statur präsentierte (pag. 398). Dies wirkt sich erhöhend auf das Verschulden aus. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. Insgesamt stuft die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden korrekt als leicht verschuldenserhöhend ein und gelangt so nach wie vor zu einem gesamthaft leichten Tatverschulden.