_ nicht unerheblich gefährdet. Bei der vom Beschuldigten gewählten Vorgehensweise wären durchaus schwerere Verletzungen denkbar gewesen und es ist dem Zufall zu verdanken, dass keine solchen Folgen eingetreten sind. Die objektive Tatschwere bewegt sich noch im unteren Bereich des Strafrahmens gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Die von der Vorinstanz gewählte Einsatzstrafe von 14 Monaten erweist sich als ermessenskonform und ist zu bestätigen. 9.2 Subjektive Tatschwere