_ riskante Vorgehensweise. Indem der Beschuldigte mit einem unerwarteten Schlag von hinten in den Rücken D.________ einwirkte, gefährdete er dessen physische Integrität erheblich. D.________ fiel hin und erlitt namentlich Schürfungen an einem Arm und an der Hand sowie Prellungen, d.h. bloss glimpfliche Verletzungen. Auch wenn diese Verletzungen medizinisch und rechtlich nicht als schwer einzustufen sind, wurde das Rechtsgut der körperlichen Integrität durch den Schlag angesichts der augenfällig schlechten körperlichen Verfassung D.________ nicht unerheblich gefährdet.