__ bestehlen. Der Beschuldigte hat offensichtlich in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt. 14 IV. Strafzumessung 9. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung