__ einen Schlag in den Rücken. D.________ fiel daraufhin zu Boden und war zum Widerstand unfähig. Der Beschuldigte nahm die Tasche mit den Broten und die Umhängetasche D.________ problemlos an sich und beging einen Diebstahl. Der objektive Tatbestand des Raubes ist damit gegeben. Auch der subjektive Tatbestand des Raubes ist erfüllt. Der Beschuldigte hat den betagten und gebrechlichen D.________ von hinten niedergeschlagen, er übte mithin von hinten kommend, überraschend Gewalt gegen D.________ aus. Dadurch wollte der Beschuldigte D.________ die Gegenwehr verunmöglichen, als Täter unerkannt bleiben und D.________ bestehlen.