Nach Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Zu den allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubes und zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 286 ff.). Danach versetzte der Beschuldigte dem betagten, in gebückter Haltung an einem Stock gehenden D.________ einen Schlag in den Rücken.