Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen, ob der Deliktsbetrag, wie von D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, über CHF 2‘000.00 gelegen haben könnte. Es ist mithin von einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00 auszugehen. III. Rechtliche Würdigung