Die Entnahme des Geldes aus dem Couvert lassen den Beschuldigten als Haupttäter dastehen. Schliesslich ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte eine blosse Beteiligung als Gehilfe nicht von sich aus offengelegt hätte, um eine ihm bekannte Strafreduktion zu erlangen, zumal er den Ablauf eines Strafverfahrens kennt. Immerhin betonte der Beschuldigte, er habe in der Vergangenheit seine Taten jeweils gestanden, um eine Strafmilderung zu erlangen (vgl. pag. 216 Z. 30 f., pag. 398). Damit erachtet die Kammer die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art.