Auszahlung von CHF 2'000.00 an D.________ in der Umhängetasche selbst) zum Tatort und das Entsorgen sämtlicher Gegenstände am gleichen Ort impliziert, dass sie von der Täterschaft zusammen weggeworfen wurden und dort bis zu ihrem Wiederauffinden durch den Heimleiter des nahegelegenen Altersheimes (vgl. pag. 56), T.________, unberührt blieben. Der Umstand, dass das Couvert in der Tasche selbst gefunden wurde, spricht gegen eine zufällige Berührung dieses Couverts durch eine am Raub unbeteiligte Drittperson. Vielmehr untermauert der genannte Umstand, dass das Couvert im