Die theoretische Möglichkeit, dass er das Couvert zufällig – als weggeworfenes Objekt – bei Dämmerung bzw. gar in der Dunkelheit berührt haben könnte, erscheint aus Sicht der Kammer ausgeschlossen. Hätte zudem eine Berührung «ohne böse Absicht im Nachgang der Tat» durch den Beschuldigten als an der Tat unbeteiligten Dritten stattgefunden, so wäre fraglich, was er in dieser Wohngegend gesucht hat. Sich an einen solchen Ort ohne besondere Absichten «zu verirren», erscheint ausgeschlossen. Schliesslich wurden die Effekten von D.________ in einem Gebüsch in der unmittelbaren Umgebung des Tatortes aufgefunden, dies weniger als 24 Stunden nach dem fraglichen Überfall.