Sein Aussageverhalten, die aufgefundene Fingerabdrücke auf dem Couvert der O.________(Bank) und der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen der Berührung des Couverts und dem Überfall lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte D.________ überfallen hat. Die theoretische Möglichkeit, dass er das Couvert zufällig – als weggeworfenes Objekt – bei Dämmerung bzw. gar in der Dunkelheit berührt haben könnte, erscheint aus Sicht der Kammer ausgeschlossen. Hätte zudem eine Berührung «ohne böse Absicht im Nachgang der Tat» durch den Beschuldigten als an der Tat unbeteiligten Dritten stattgefunden, so wäre fraglich, was er in dieser Wohngegend gesucht hat.