Im Ergebnis kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Die Ausführungen des Beschuldigten, er habe nichts mit dem Überfall auf D.________ zu tun, überzeugen die Kammer nicht. Sie vermögen insgesamt bloss abstrakte und damit theoretische Vorbehalte an seiner Täterschaft zu erwecken. Sein Aussageverhalten, die aufgefundene Fingerabdrücke auf dem Couvert der O.________(Bank) und der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen der Berührung des Couverts und dem Überfall lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte D.________ überfallen hat.