Ebenso erhellt sich aus den Angaben der Stadt X.________(Ort), dass sich die Personen in der Notschlafstelle viel später als vom Beschuldigten angegeben, d.h. zwischen 20.30 bis 21.30 Uhr, einzufinden haben (pag. 131 f.). Aus den widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten (er war nachgewiesenermassen nicht in der Notschlafstelle X.________(Ort), sondern er hat in C.________(Ort) in der Nähe des Tatorts das sichergestellte Couvert der O.________(Bank) berührt) lässt sich schliessen, dass er sich entweder nicht an den betreffenden Tag erinnern kann oder will. Im Ergebnis kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden.