12 zeitpunkt in X.________(Ort) gewesen (pag. 21 Z. 108 ff., pag. 22 Z. 121 ff., pag. 90 Z. 95 f.). Der Beschuldigte versuchte, sich mit der letzteren Aussage ein Alibi für den Tatzeitpunkt zu verschaffen, indem er wahrheitswidrig behauptete, er sei am Tatabend in der Notschlafstelle X.________(Ort) gewesen und er habe sich dort schon früh, d.h. zwischen 19.00 und 19.30 Uhr einfinden müssen (pag. 21 Z. 108 ff., pag. 22 Z. 121 ff., pag. 90 Z. 106 ff.).