Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, er hätte das Couvert in der O.________(Bank) berührt bzw. er sei in dieser Bank gewesen. Der Beschuldigte macht keine Angaben dazu, wann und wie er das Couvert berührte. Er gab an, er habe keine Ahnung, wie der Fingerabdruck auf das Couvert gekommen sei (pag. 89 Z. 77). Selbst auf (suggestive) Nachfrage des Staatsanwalts, ob er das Couvert nach dem Überfall gefunden und berührt habe, erinnerte sich der Beschuldigte zunächst nicht und gab erst im zweiten Atemzug an, es könnte so gewesen sein (pag. 90 Z. 90 ff.). Auf weitere Nachfrage hin bestätigte er seine dazu in Widerspruch stehende Erstaussage, er sei möglicherweise im Tat-