Sie folgt vielmehr der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Überfall und dem Wiederfinden das Couvert bewusst berührt haben muss. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine vorgängige Berührung des Couverts durch den Beschuldigten im Innern des Bankgebäudes äusserst unwahrscheinlich erscheint und aus Sicht der Kammer ausgeschlossen ist, zumal solche Couverts in der Regel ausserhalb des Zugriffsbereichs von Kunden aufbewahrt werden. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, er hätte das Couvert in der O.________(Bank) berührt bzw. er sei in dieser Bank gewesen.