die gewählte Zeitform nicht auf das Endergebnis, sondern auf die Durchführbarkeit von Vergleichsarbeiten, welche einwandfrei erfolgen konnten. Die Kammer teilt die von der Verteidigung an der Verhandlung geäusserten Bedenken (pag. 393) nicht. Sie folgt vielmehr der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Überfall und dem Wiederfinden das Couvert bewusst berührt haben muss.