Es handelt sich nicht um eine zufällige Berührung, zumal sowohl auf der Innenseite als auch auf der Vorderseite des Couverts je ein unterschiedlicher Fingerabdruck des Beschuldigten vorhanden ist (pag. 68 f.). Da sowohl der Zeige- als auch der Mittelfinger der rechten Hand des Beschuldigten anlässlich der ersten Überprüfung des KTD vom 23. April 2019 wie auch im daktyloskopischen Gutachten vom 14. Juni 2019 eindeutig der Person des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (pag. 66-69 und pag. 177-208), schliesst die Kammer eine Verwechslung mit einer Drittperson aus.