56, 66 f.). Aus Sicht der Kammer muss der Beschuldigte das Couvert der Bank irgendwann zwischen dem Raubüberfall (am 16. Februar 2018, ca. 18.30 Uhr) und dem Wiederauffinden des Couverts (am 17. Februar 2018, Nachmittag) berührt haben. Es handelt sich nicht um eine zufällige Berührung, zumal sowohl auf der Innenseite als auch auf der Vorderseite des Couverts je ein unterschiedlicher Fingerabdruck des Beschuldigten vorhanden ist (pag.