und Z. 32 ff.). Dies ist auch durch den Bericht der Notschlafstelle X.________ vom 17. April 2019 belegt (pag. 131 f.), wonach der Beschuldigte letztmals am 11. Februar 2018 dort nächtigte. Der Beschuldigte kommt somit grundsätzlich als möglicher Täter in Frage, da er sich im Zeitpunkt des Überfalls auf D.________, d.h. am 16. Februar 2018, in der Schweiz und auch im Raum C.________(Ort) aufhielt. 8.3.3 Fingerabdrücke auf dem Couvert Weiter ist durch die Fingerabdrücke auf dem Couvert der O.________(Bank) nachgewiesen, dass der Beschuldigte das Couvert berührt hat (pag.