_ aufgefundene rosafarbene Rucksack lässt sich hingegen niemandem zuordnen. Daraus kann nichts abgeleitet werden. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte diesen Überfall verübt und die fraglichen Gegenstände von D.________ sowie dessen Bargeld entwendet hat. 8.3.2 Aufenthalt des Beschuldigten in der Region C.________(Ort) im Tatzeitraum Der Beschuldigte befand sich gemäss eigenen Angaben im Tatzeitraum, d.h. am 16. Februar 2018, in der Schweiz. Er hielt sich vorwiegend in X.________(Ort), aber auch im Raum C.________(Ort) auf (vgl. seine Aussagen pag. 21 Z. 94, 98 und Z. 119, pag. 215 Z. 26 ff. und Z. 32 ff.).