Diese beiden Orte – der Fundort der Gegenstände und der Ort des Überfalls – befinden sich bloss rund 200 Meter Luftlinie bzw. 350 Meter Fussweg voneinander entfernt. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Täter die Beute unmittelbar nach dem Überfall in der Nähe durchsuchte, das Bargeld und die Tasche mit den Broten an sich nahm und den für ihn wertlosen Rest ins Gebüsch warf. Dadurch konnte der Täter die Gefahr minimieren, mit fremdem Eigentum, welches sich problemlos zuordnen lässt, angehalten bzw. ertappt zu werden. Der mit den Effekten D.________ aufgefundene rosafarbene Rucksack lässt sich hingegen niemandem zuordnen.