Nach Auffassung der Kammer bezweckte der Täter mit dem Überfall, Bargeld oder Wertsachen zu erbeuten, zumal er die Umhängetasche und das Portemonnaie von D.________ in geringer Distanz zum Tatort (J.________(Weg) 12, C.________(Ort)) entsorgte (an der R.________(Strasse) 60, C.________(Ort)). Diese beiden Orte – der Fundort der Gegenstände und der Ort des Überfalls – befinden sich bloss rund 200 Meter Luftlinie bzw. 350 Meter Fussweg voneinander entfernt.