, - der Eindruck der Polizei, D.________ habe – selbst nach dem Überfall - einen geistig relativ klaren Eindruck gemacht (pag. 56), - der geistig klare Eindruck, welchen D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung machte, zumal er sich mehr als 1.5 Jahre nach dem Vorfall detailliert daran erinnerte, - das Auffinden der Gegenstände von D.________ an einem anderen Ort (R.________(Strasse) 60, C.________(Ort), pag. 59), als jenem, welchen er als Ort des Überfalls bezeichnete durch eine Drittperson, T.__