Sowohl die unabhängige Zweitbeurteilung durch eine Fachperson des KTS wie auch die strukturiert und sachgerecht beschriebene Durchführung an sich führen dazu, dass der Kammer keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die Wissenschaftlichkeit sowie Professionalität der KTD-Berichte bzw. des daktyloskopischen Gutachtens vom 14. Juni 2019 in Zweifel zu ziehen (pag. 176 ff.). Sie erachtet das Gutachten als formal rechtmässig und dem Stand der Wissenschaft entsprechend erstellt. 8.2 Beweismass Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.