61 ff.) eruierten beiden Fingerabdruckfragmente mit der Person des Beschuldigten. Damit ist die Beweiseignung zur Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte das Couvert berührt hat, zweifelsfrei gegeben. Gemäss der im Gutachten beschriebenen Vorgehensweise analysierte und bearbeitete ein Fingerabdruckfachmann in einem ersten Schritt die Originalaufnahmen der auf fotografischem Wege gesicherten Fingerspuren. Die Verifizierung ihrerseits bestand aus einen unabhängigen zweiten identischen Arbeitsvorgang (ACE), welcher durch einen weiteren Fingerabdruckfachmann erfolgte (pag.