Er gilt nur uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausnahmsweise kann auf eine Konfrontation verzichtet werden, z.B. wenn der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt oder verstorben ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 f. mit Hinweisen). D.________ ist einziger und entscheidender Belastungszeuge, soweit es darum geht, ob und wie ein Raubüberfall stattgefunden hat. Dieser Umstand stützt sich ausschliesslich auf dessen Angaben.