Er sei insgesamt dreimal in der Schweiz gewesen, im Frühling 2018, im Sommer 2018 und im Februar 2019. Im Frühling 2018 sei er zwei bis drei Monate hier gewesen, dies ca. zwischen Weihnachten und März, um Arbeit zu suchen (pag. 215 Z. 26 ff.). Er habe auf seinem Beruf als AB.________ nichts gefunden und schliesslich schwarz in verschiedenen indischen Lokalen in X.________(Ort) gearbeitet (pag. 215 Z. 41 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 berief sich der Beschuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 389 Z. 9-11).