90 Z. 90 ff.). Weiter gab er an, es sei möglich, dass er im Tatzeitpunkt in X.________(Ort) gewesen sei und machte Angaben zu den Modalitäten der Übernachtung in den dortigen Notschlafstellen (pag. 90 Z. 95 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 sagte der Beschuldigte vor Regionalgericht Bern-Mittelland aus, er wisse gar nichts über den Vorwurf (pag. 215 Z. 23) und er habe den ihm zur Last gelegten Raub nicht begangen (pag. 216 Z. 24). Er sei insgesamt dreimal in der Schweiz gewesen, im Frühling 2018, im Sommer 2018 und im Februar 2019.