Er habe in den Monaten Februar bis April ausschliesslich im «Z.________» in X.________(Ort) übernachtet, wo er zwischen 18.00 und 19.00 Uhr habe erscheinen müsse, um das Recht auf einen Schlafplatz nicht zu verlieren (pag. 21 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt des Tatvorwurfs antwortete der Beschuldigte, woher er hätte wissen sollen, dass D.________ einen solchen Umschlag mitführte (pag. 22 Z. 128 ff.). Für seine Fingerabdrücke auf dem Umschlag der O.________(Bank) hatte der Beschuldigte keine Erklärung. Er wisse nichts über diese Tat und habe diese nicht begangen; er würde niemals einen Raub begehen (pag. 22 Z. 134 ff.). Anlässlich