385 Z. 21 f.). 7.2.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte an der Hafteröffnung vom 14. Februar 2019, er sei im Frühling 2018 in der Schweiz gewesen, vor allem in X.________(Ort) und C.________(Ort). In X.________(Ort) habe er im «Z.________», d.h. in der Notschlafstelle, übernachtet (pag. 21 Z. 93 ff.). Er glaube nicht, dass er am 16. Februar 2018 in der Schweiz (recte: in C.________(Ort)) gewesen sei (pag. 21 Z. 108). Er habe in den Monaten Februar bis April ausschliesslich im «Z.___