_ behändigt und sei geflüchtet. Er habe Deliktsgut im Gegenwert von rund CHF 2'200.00 erbeutet und sich dadurch des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 7.1 Objektive Beweismittel 7.1.1 Anzeigerapport vom 7. März 2018 (pag. 53 ff.) Gemäss Anzeigerapport wurde die Kantonspolizei Bern am Freitag, 16. Februar 2018, um 18.56 Uhr telefonisch durch den Passanten K.________ verständigt. Sie rückte aus und traf vor Ort auf K.________ und D.________. D.________ wies gemäss Angaben der Polizei einige sichtbare Schürfungen an den Händen auf und klagte über Schmerzen in Arm und Rücken.