6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. August 2019 vollumfänglich angefochten (pag. 311). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil, mithin insbesondere der Deliktsbetrag, nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung