1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich 134 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, mit vorzeitigem Strafantritt ab 22. März 2019; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. II. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.