3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 18. September 2019 beantragte die Verteidigung, es sei eine wortwörtliche Übersetzung des sich bei den Akten befindlichen E.________(Strafregisterauszug) (pag. 104-106) einzuholen (pag. 336 ff.). Mit Verfügung vom 20. September 2019 wurde der Beweisantrag gutgeheissen und die Übersetzung des Strafregisterauszuges (pag. 103-106) in Auftrag gegeben (pag. 344 f.). Die Übersetzung des Strafregisterauszuges ging am 7. Oktober 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 351 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 zugestellt (pag. 364 f.).