2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 26. Juni 2019 namens und auftrags des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 254). Die Berufungserklärung datiert vom 16. August 2019 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 310 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2019 auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte mit, es bestehe aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 320).