I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 248). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 249) und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 249 f.).