Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 19 315 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. November 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Koch (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Raub Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 26. Juni 2019 (PEN 19 386) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklär- te A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend Beschuldigter) mit Ur- teil vom 26. Juni 2019 des Raubes, begangen am 16. Februar 2018 in C.________(Ort) z.N.v. D.________ im Deliktsbetrag von rund CHF 2‘000.00 schuldig (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 248). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschul- digten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (Ziff. I.1. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 248) und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘800.00 (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs; pag. 248). In der Urteilsberichtigung vom 7. August 2019 wurden die Verfah- renskosten aufgrund der für das Daktyloskopische Gutachten entstandenen Kosten von CHF 2‘000.00 auf CHF 6‘800.00 korrigiert (pag. 296 f). Ausserdem sprach sie eine Landesverweisung von 10 Jahren aus (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs; pag. 248). Weiter legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 249) und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteildisposi- tivs; pag. 249 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ mit Eingabe vom 26. Ju- ni 2019 namens und auftrags des Beschuldigten form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 254). Die Berufungserklärung datiert vom 16. August 2019 und ging ebenfalls innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 310 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 29. August 2019 auf die Erklärung der Anschlussberufung und teilte mit, es bestehe aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 320). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 18. September 2019 beantragte die Verteidigung, es sei eine wortwörtliche Übersetzung des sich bei den Akten befindlichen E.________(Strafregisterauszug) (pag. 104-106) einzuholen (pag. 336 ff.). Mit Ver- fügung vom 20. September 2019 wurde der Beweisantrag gutgeheissen und die Übersetzung des Strafregisterauszuges (pag. 103-106) in Auftrag gegeben (pag. 344 f.). Die Übersetzung des Strafregisterauszuges ging am 7. Oktober 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 351 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 zugestellt (pag. 364 f.). 2 Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurde zudem von Amtes wegen beim F.________(Regionalgefängnis) ein aktueller Führungsbericht betreffend der Beschuldigte eingeholt (pag. 375 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 beantragte Rechtsanwalt B.________ vorfrageweise, es seien die auf G.________(Sprache) verfasste, an die Kammer gerichtete Stellungnahme des Beschuldigten (pag. 400) sowie die Anklageschrift und das Urteil in Sachen PEN 19 259 (pag. 401 ff.) – ein von einem Bekannten des Beschuldigten aus dem Strafvollzug stammender Refe- renzfall – zu den Akten zu nehmen. Mit Beschluss vom 11. November 2019 hiess die Kammer den Beweisantrag gut und erkannte die eingereichten Unterlagen zu den Akten (pag. 381). 4. Vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Er war vom 22. März bis 17. Oktober 2019 im F.________(Regionalgefängnis) und ist seit dem 17. Okto- ber 2019 in der Justizvollzugsanstalt H.________ (pag. 375). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Ver- handlung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 424 f.): 1. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 09.05.2019. 2. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A.________ sei a. für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.06.2019 und b. für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen. 4. A.________ sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO eine Entschädigung von CHF 26'800.00 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens auszurichten. 5. A.________ sei im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung von CHF 32'800.00 nebst Zins zu 5% seit wann rechtens auszurichten. 6. Das erstellte DNA-Profil sei nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. 7. A.________ sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 8. Weiter sei zu verfügen, was rechtens sei. Der stv. Generalstaatsanwalt I.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 435): I. 3 A.________ sei schuldig zu erklären des Raubes, begangen am 16. Februar 2018 in C.________(Ort) z.N. von D.________, und zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, abzüglich 134 Tage Polizei- und Untersuchungshaft, mit vorzeitigem Strafantritt ab 22. März 2019; 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. II. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 16. August 2019 vollumfänglich angefochten (pag. 311). Es ist somit durch die Kammer gesamthaft neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kogni- tion (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberu- fung seitens der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil, mithin insbesondere der Deliktsbetrag, nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeän- dert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 9. Mai 2019 (pag. 143 f.) vor- geworfen, er habe sich am 16. Februar 2018 um ca. 18.30 Uhr auf dem J.________(Weg) von hinten an den gebrechlichen, damals fast 80-jährigen D.________ herangeschlichen und ihm einen Schlag auf den Rücken versetzt. Dieser sei zu Fall gekommen und habe für kurze Zeit das Bewusstsein verloren. Der Beschuldigte habe die Herrenhandtasche (inkl. Portemonnaie) und einen Plas- tiksack mit zwei Stück Brot von D.________ behändigt und sei geflüchtet. Er habe Deliktsgut im Gegenwert von rund CHF 2'200.00 erbeutet und sich dadurch des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. 7.1 Objektive Beweismittel 7.1.1 Anzeigerapport vom 7. März 2018 (pag. 53 ff.) Gemäss Anzeigerapport wurde die Kantonspolizei Bern am Freitag, 16. Febru- ar 2018, um 18.56 Uhr telefonisch durch den Passanten K.________ verständigt. Sie rückte aus und traf vor Ort auf K.________ und D.________. D.________ wies gemäss Angaben der Polizei einige sichtbare Schürfungen an den Händen auf und klagte über Schmerzen in Arm und Rücken. K.________ gab gegenüber der Polizei an, er habe aus dem auf der L.________(Ort) fahrenden Bus beobachtet, wie eine männliche Person mit einem roten Rucksack in Richtung M.________(Ort) rannte. Bei der Bushaltestelle N.________(Ort) sei er auf den D.________ getroffen. Dieser habe ihm gegenüber angegeben, er sei überfallen worden, worauf K.________ die Polizei informiert ha- 4 be. Er habe den Vorfall nicht beobachtet und könne keine Angaben zum Täter ma- chen. Auch könne er nichts Weiteres zum Signalement des davonrennenden Man- nes sagen. D.________ gab gegenüber der Polizei an, er habe am Nachmittag des 16. Febru- ar 2018 CHF 2'000.00 bei der O.________(Bank) in C.________(Ort) abgehoben. Nachdem er in der Stadt einen Kaffee getrunken habe, sei er mit dem P.________(Bus) von der Haltestelle Q.________(Ort) bis zur Haltestelle N.________(Ort) gefahren. Von dort habe er via J.________(Weg) zu seiner Woh- nung an der R.________(Strasse) gelangen wollen. Nach ca. 50 Meter auf dem J.________(Weg) habe er von hinten einen Schlag in den Rücken verspürt. Er sei zu Boden gefallen und habe kurz das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass seine Tasche mit dem Geld und der Plastik- sack mit den Broten fehlten. Er könne nicht sagen, wie lange er bewusstlos gewe- sen sei. Ebenso könne er nichts über die Täterschaft sagen. D.________ gab ge- genüber der Polizei an, er sei in sehr schlechter gesundheitlicher Verfassung. Er habe eine Lungenentzündung, ein lädiertes Bein und Rückenschmerzen. Weiter habe er einen Herzstillstand erlitten, weshalb ihm ein automatischer Defibrillator implantiert worden sei. Er nehme täglich zahlreiche Medikamente inkl. Morphium. Zwischendurch verspüre er Drehschwindel und Übelkeit. Die Polizei brachte D.________ darauf zur Kontrolle in das S.________(Spital). Es fanden sich keine Spuren eines Schlages auf den Rücken. Hingegen stellten die Ärzte fest, dass D.________ Prellungen am Rücken, sowie Prellungen und ober- flächliche Schürfwunden am Vorderarm und der rechten Hand aufwies. Das S.________ behielt D.________ zur Beobachtung eine Nacht stationär, versorgte diese Verletzungen und organisierte zum Verbandswechsel die Spitex (vgl. Arztbe- richt des S.________(Spital), Notfallzentrum vom 17. Februar 2018 [Druck] pag. 75 f.). Weiter bestätigte es den schlechten Gesundheitszustand von D.________, namentlich eine vorbestehende Herzerkrankung, mehrfache Rücken- operationen und dessen Gangunsicherheit (pag. 74). Am 17. Februar 2018 fuhr die Polizei D.________ vom S.________ nach Hause. Er machte auf die Polizeibeamten einen körperlich sehr zerbrechlichen Eindruck und ging mit einem Stock in sehr stark gebückter Haltung. Geistig hingegen schien er den Polizeibeamten zufolge relativ klar gewesen zu sein. Auch am 17. Febru- ar 2018 gab er gegenüber der Polizei an, nicht in der Lage zu sein, einer schriftli- chen Einvernahme zu folgen. Es wurde in der Folge darauf verzichtet. Am Nachmittag des 17. Februar 2018 fand T.________, Heimleiter des nahegele- genen Altersheimes, die Tasche und das Portemonnaie von D.________ sowie ei- nen rosaroten Rucksack (pag. 59 f.). T.________ übergab diese Gegenstände vor- erst D.________. Dieser hatte beim Eintreffen der Polizei Portemonnaie und Ta- sche bereits gereinigt. Infolgedessen konnten keine Spuren mehr ausgewertet werden, womit auf eine Sicherstellung verzichtet wurde. Hingegen stellte die Polizei den Transaktionsbeleg und den Briefumschlag der Bank, in welchem sich das ab- gehobene Geld befunden hatte, zur Spurenauswertung sicher (pag. 61). 5 Die Polizei versuchte ein weiteres Mal, D.________ zu Protokoll zu befragen. Die- ser gab abermals an, er könne der Einvernahme nicht folgen, weshalb die Polizei nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft auf dessen Befragung gänzlich ver- zichtete. 7.1.2 Transaktionsbeleg vom 16. Februar 2018 der O.________(Bank) (pag. 61) Auf dem Transaktionsbeleg der Bank ist ersichtlich, dass sich D.________ am 16. Februar 2018 um 15.31 Uhr in C.________(Ort) einen Betrag von CHF 2'000.00 ab seinem Privatkonto mit der IBAN U.________ bei der O.________(Bank) auszahlen liess. Die Transaktion fand am Schalter statt. D.________ wurde dabei von V.________(Bankangestellter) bedient. Der Transak- tionsbeleg wie auch das Couvert der O.________(Bank) sind an denselben Stellen zerknittert, weshalb nach Auffassung der Kammer davon auszugehen ist, dass sich der Transaktionsbeleg im Couvert befunden hat. 7.1.3 Rapport des KTD vom 23. April 2019 zu den Fingerabdruckspuren auf dem Cou- vert der O.________(Bank) (pag. 71 f.) inkl. Spurenverzeichnis (pag. 68 f.) und Rapport der Spurensicherung (pag. 66 f.) Auf dem Briefumschlag der O.________(Bank) fanden sich zwei Fingerabdruck- fragmente, welche der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern dem Zeigefinger der rechten Hand und dem Mittelfinger der rechten Hand des Beschul- digten zuordnen konnte. Der Fingerabdruck des Zeigefingers befand sich auf der Innenseite des Couverts (pag. 68, 73), während der Fingerabdruck des Mittelfin- gers auf der Vorderseite des Couverts gefunden wurde (pag. 69, 72). 7.1.4 Daktyloskopisches Gutachten vom 14. Juni 2019 (pag. 176 ff.) Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Bern bestätigte im Gutachten vom 14. Juni 2019, dass die in Frage stehenden Spuren einwandfrei mit den Papil- larlinienbildern des Zeigefingers und des Mittelfingers auf dem vom Beschuldigten vorhandenen W.________ Fingerabdruckblatt übereinstimmen (pag. 184). 7.1.5 Bericht der Stadt X.________(Ort), soziale Dienste, vom 17. April 2019 betr. Über- nachtungen des Beschuldigten in der Notschlafstelle X.________(Ort) (pag. 131 f.) Gemäss den Unterlagen der Stadt X.________(Ort) müssen Personen, die in einer der drei Notschlafstellen übernachten wollen, ihren Platz reservieren. Darauf wird ihnen eine Reservationskarte zugeteilt, die den Ort der Übernachtung und das Bett bezeichnet. Die betreffenden Personen müssen sich ca. um 20.30 Uhr in der Not- schlafstelle einfinden. Spätestens um 21.30 Uhr werde das Bett jemand anderem zugeteilt, wenn die Person mit der Reservation nicht erscheine. Der Beschuldigte habe das letzte Mal am 11. Februar 2018 in der Notschlafstelle X.________(Ort) übernachtet. Seither sei er nicht mehr dort gesehen worden. Er habe gemäss den Angaben der Stadt X.________(Ort) für die Nacht vom 16. Februar 2018 über kei- ne Reservation für eine der drei X.________(Ort) Notschlafstellen verfügt und er sei am fraglichen Abend zwischen 18.30 und 19.00 Uhr dort auch nicht anwesend gewesen. 6 7.1.6 Verhaftung des Beschuldigten am 13. Februar 2019 (pag. 77 ff.) Der Beschuldigte konnte am 13. Februar 2019 bei seiner Einreise in die Schweiz durch das Grenzwachtkorps im AA.________(Kanton) verhaftet werden (pag. 77 f.). 7.2 Subjektive Beweismittel 7.2.1 Aussagen des Zeugen D.________ In seiner Erstaussage anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. No- vember 2019 gab D.________ zu Protokoll, den Beschuldigten nicht zu kennen, er sehe ihn heute zum ersten Mal (pag. 383 Z. 12). Der Vorfall habe sich am Freitag zwischen 18.00 und 18.20 Uhr zugetragen. Er sei auf der Bank gewesen und habe seine Kommissionen verrichtet. Er habe den Bus Richtung N.________(Ort) ge- nommen. Auf dem letzten Streckenabschnitt, den er zu Fuss ging, habe er nach ca. 20-30 Metern einen Schlag zwischen Kopf und Nacken erhalten. Er sei infolgedes- sen auf das «Bördli» zwischen Strasse und Fussgängerweg gefallen. Dann wisse er einen Moment lang nichts. Kurze Zeit später sei er wieder aufgewacht. Da seien «das viele Geld», die Schlüssel, das Portemonnaie und die Kommissionen samt der Tasche verschwunden gewesen (pag. 383 Z. 16 ff.). Er habe die Person, wel- che ihn überfallen habe, nicht gesehen (pag. 384 Z. 14). Als er zu Bewusstsein ge- kommen sei, sei niemand mehr da gewesen (pag. 384 Z. 19). In seiner Umhänge- tasche habe er im Ganzen CHF 3‘000.00 gehabt, sicher nicht weniger, vielleicht mehr (pag. 384 Z. 26). Er sei bei der Bank gewesen. Diese verstaue sein Geld im- mer im Couvert. Er habe CHF 2‘500.00 abgehoben. Zudem habe er im Portemon- naie noch rund CHF 200.00 gehabt (pag. 384 Z. 32 ff.). Am Montag nach dem Vor- fall vom Freitag sei T.________ mit seiner Umhängetasche unten vor dem Mehr- familienhaus gestanden und er habe jene zurückerhalten. T.________ habe die Tasche im Gebüsch beim Y.________(Heim) gefunden (pag. 385 Z. 1 ff.). Die Ta- sche, das Portemonnaie, die Kreditkarten der Bank und die Schlüssel, alles bis auf das Geld sei noch da gewesen (pag. 385 Z. 10 f.). Wo der Sack mit den Lebensmit- teln, den Broten und ca. 3-4 Sachen hingekommen sei, wisse er nicht (pag. 385 Z. 21 f.). 7.2.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte erklärte an der Hafteröffnung vom 14. Februar 2019, er sei im Frühling 2018 in der Schweiz gewesen, vor allem in X.________(Ort) und C.________(Ort). In X.________(Ort) habe er im «Z.________», d.h. in der Not- schlafstelle, übernachtet (pag. 21 Z. 93 ff.). Er glaube nicht, dass er am 16. Febru- ar 2018 in der Schweiz (recte: in C.________(Ort)) gewesen sei (pag. 21 Z. 108). Er habe in den Monaten Februar bis April ausschliesslich im «Z.________» in X.________(Ort) übernachtet, wo er zwischen 18.00 und 19.00 Uhr habe erschei- nen müsse, um das Recht auf einen Schlafplatz nicht zu verlieren (pag. 21 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt des Tatvorwurfs antwortete der Beschuldigte, woher er hätte wissen sollen, dass D.________ einen solchen Umschlag mitführte (pag. 22 Z. 128 ff.). Für seine Fingerabdrücke auf dem Umschlag der O.________(Bank) hatte der Beschuldigte keine Erklärung. Er wisse nichts über diese Tat und habe diese nicht begangen; er würde niemals einen Raub begehen (pag. 22 Z. 134 ff.). Anlässlich 7 der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 3. April 2019 wiederholte er, keine Ahnung zu haben, wie die Fingerabdrücke auf das Couvert gekommen seien. Er bestreite, den Raub ausgeführt zu haben (pag. 89 Z. 69 ff.). Auf Frage, ob es mög- lich sei, dass er das Couvert nach dem Überfall berührt habe, gab der Beschuldigte an, er erinnere sich nicht mehr, aber es könnte so sein (pag. 90 Z. 90 ff.). Weiter gab er an, es sei möglich, dass er im Tatzeitpunkt in X.________(Ort) gewesen sei und machte Angaben zu den Modalitäten der Übernachtung in den dortigen Not- schlafstellen (pag. 90 Z. 95 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 sagte der Beschuldigte vor Regionalgericht Bern-Mittelland aus, er wisse gar nichts über den Vorwurf (pag. 215 Z. 23) und er habe den ihm zur Last gelegten Raub nicht begangen (pag. 216 Z. 24). Er sei insgesamt dreimal in der Schweiz gewesen, im Früh- ling 2018, im Sommer 2018 und im Februar 2019. Im Frühling 2018 sei er zwei bis drei Monate hier gewesen, dies ca. zwischen Weihnachten und März, um Arbeit zu suchen (pag. 215 Z. 26 ff.). Er habe auf seinem Beruf als AB.________ nichts ge- funden und schliesslich schwarz in verschiedenen indischen Lokalen in X.________(Ort) gearbeitet (pag. 215 Z. 41 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 berief sich der Be- schuldigte auf sein Aussageverweigerungsrecht (pag. 389 Z. 9-11). In der an das Gericht gerichteten Stellungnahme wiederholte er im Wesentlichen seine früheren Angaben (pag. 400). Im letzten Wort beteuerte er dann seine Unschuld und appel- lierte an die Schweiz als Rechtsstaat, in welchem eine Verurteilung nur geschützt auf Beweise ergehen dürfe (pag. 398). 8. Würdigung der Kammer 8.1 Vorbemerkungen 8.1.1 Recht auf Konfrontation Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolg- ter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem An- spruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt nur uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlagge- bende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausnahmsweise kann auf eine Konfrontation verzichtet werden, z.B. wenn der Zeuge trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleibt oder verstorben ist (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 f. mit Hinweisen). D.________ ist einziger und entscheidender Belastungszeuge, soweit es darum geht, ob und wie ein Raubüberfall stattgefunden hat. Dieser Umstand stützt sich ausschliesslich auf dessen Angaben. Insoweit ist seine Befragung und Konfrontati- on mit dem Beschuldigten unabdingbar. Nachdem die Kammer die Befragung D.________ durchgeführt hat, sind dessen Aussagen verwertbar. 8 8.1.2 Grundsätzliches zum Sachverständigengutachten Es ist zu prüfen, ob das Daktyloskopische Gutachten vom 14. Juni 2019 (pag. 176 ff.) zum Beweis geeignet ist und inwieweit es den methodischen Anforde- rungen gerecht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Das Gutachten gibt Auskunft über die Übereinstimmung der auf bzw. innerhalb des Briefumschlages der O.________(Bank) (pag. 61 ff.) eruierten bei- den Fingerabdruckfragmente mit der Person des Beschuldigten. Damit ist die Be- weiseignung zur Prüfung der Frage, ob der Beschuldigte das Couvert berührt hat, zweifelsfrei gegeben. Gemäss der im Gutachten beschriebenen Vorgehensweise analysierte und bearbeitete ein Fingerabdruckfachmann in einem ersten Schritt die Originalaufnahmen der auf fotografischem Wege gesicherten Fingerspuren. Die Verifizierung ihrerseits bestand aus einen unabhängigen zweiten identischen Ar- beitsvorgang (ACE), welcher durch einen weiteren Fingerabdruckfachmann erfolgte (pag. 178 f.). Dabei ist der gesamte Ablauf nachvollziehbar und detailliert dokumen- tiert: Sowohl die unabhängige Zweitbeurteilung durch eine Fachperson des KTS wie auch die strukturiert und sachgerecht beschriebene Durchführung an sich führen dazu, dass der Kammer keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die Wissen- schaftlichkeit sowie Professionalität der KTD-Berichte bzw. des daktyloskopischen Gutachtens vom 14. Juni 2019 in Zweifel zu ziehen (pag. 176 ff.). Sie erachtet das Gutachten als formal rechtmässig und dem Stand der Wissenschaft entsprechend erstellt. 8.2 Beweismass Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht geht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat er- füllt sind (Art. 10 Abs. 3 StPO). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechts- erheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenü- genden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3). Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, Straf- prozessrecht, 2011, Rz. 234). Je kleiner die Wahrscheinlichkeit einer zufälligen Übereinstimmung, desto grösser ist der Beweiswert der [DNA-]Spur (vgl. FRI- CKER/MAEDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 255 StPO). Dem Sachgericht steht im Bereich der Be- weiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 6.2 S. 137; BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21). 9 8.3 In concreto 8.3.1 Überfall auf D.________ Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass am Freitag, 16. Februar 2018, um ca. 18.30 Uhr am J.________(Weg) 12, C.________(Ort), ein Überfall auf den be- tagten, gebrechlichen D.________ stattfand. Dabei wurde D.________ vom Täter in den Rücken gestossen und kam zu Fall. Der Täter entwendete ihm die Umhän- getasche mitsamt dem darin befindlichen Portemonnaie (enthaltend ca. CHF 200.00 Bargeld), dem Couvert mit dem zuvor bei der Bank abgehobenen Bargeld (CHF 2'000.00), der Bankquittung und eine Tasche mit Brot. Für diesen Tathergang sprechen folgende Tatsachen: - die Umstände, wie D.________ vom Melder K.________ und von der Polizei angetroffen wurde (pag. 53 ff.), - die ersten Angaben D.________ gegenüber der Polizei (vgl. Polizeirapport, pag. 53 ff.), - die objektiv vorhandenen Verletzungen von D.________ (Schürfungen an Arm und an der Hand, Prellungen; Arztbericht Inselspital pag. 74 f.), welche im Ein- klang mit seiner Schilderung des Überfalls stehen, - die stringenten Angaben im Rahmen der glaubhaften Erstaussage D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 (pag. 383 ff.), - die übereinstimmenden Angaben von D.________ gegenüber K.________, der Polizei und dem S.________ zum Tathergang (pag. 55, pag. 74 f.), - die augenfällig gebrechliche Konstitution D.________ (pag. 56, 74 f.), welche ihn zu einem leichten Opfer macht, - der Eindruck der Polizei, D.________ habe – selbst nach dem Überfall - einen geistig relativ klaren Eindruck gemacht (pag. 56), - der geistig klare Eindruck, welchen D.________ an der oberinstanzlichen Ver- handlung machte, zumal er sich mehr als 1.5 Jahre nach dem Vorfall detailliert daran erinnerte, - das Auffinden der Gegenstände von D.________ an einem anderen Ort (R.________(Strasse) 60, C.________(Ort), pag. 59), als jenem, welchen er als Ort des Überfalls bezeichnete durch eine Drittperson, T.________ (J.________(Weg) 12, C.________(Ort), pag. 53), - das Vorfinden des Couverts zusammen mit dem Transaktionsbeleg, wonach D.________ am 16. Februar 2018 um 15.31 Uhr bei der O.________(Bank) in C.________(Ort) CHF 2‘000.00 ab seinem Privatkonto mit der IBAN U.________ abgehoben hatte (pag. 61), - der J.________(Weg) 12 (Ort des Überfalls gemäss D.________) liegt auf dem Nachhauseweg von D.________ (Wohnort R.________(Strasse) 50, C.________(Ort)), dies im Gegensatz zum Ort des Auffindens der Gegenstän- de von D.________ (R.________(Strasse) 60, C.________(Ort)), welcher nicht 10 auf seinem Nachhauseweg lag, er mithin einen Umweg hätte gehen müssen, was gegen einen selbständigen Sturz ohne fremdes Zutun spricht, - der Fundort der Gegenstände an der R.________(Strasse) 60, C.________(Ort), befindet sich im Vergleich zum Ort des Überfalls am J.________(Weg) 12 näher beim Stadtzentrum C.________(Ort), was dafür spricht, dass der Täter auf der Flucht den Weg zurück ins Stadtzentrum nahm und sich dabei der Gegenstände entledigte, - D.________ beschrieb den Ort bzw. Untergrund, an bzw. auf welchen er infolge des Überfalls gestützt sei detailliert als «Bördli» zwischen Strasse und Fuss- gängerweg (pag. 383 Z. 20-23). Dies stimmt mit den örtlichen Gegebenheiten am J.________(Weg) 12 überein (vgl. den beigezogenen Google Maps Aus- druck, pag. 387). Nach Auffassung der Kammer bezweckte der Täter mit dem Überfall, Bargeld oder Wertsachen zu erbeuten, zumal er die Umhängetasche und das Portemonnaie von D.________ in geringer Distanz zum Tatort (J.________(Weg) 12, C.________(Ort)) entsorgte (an der R.________(Strasse) 60, C.________(Ort)). Diese beiden Orte – der Fundort der Gegenstände und der Ort des Überfalls – be- finden sich bloss rund 200 Meter Luftlinie bzw. 350 Meter Fussweg voneinander entfernt. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass der Täter die Beute unmittel- bar nach dem Überfall in der Nähe durchsuchte, das Bargeld und die Tasche mit den Broten an sich nahm und den für ihn wertlosen Rest ins Gebüsch warf. Da- durch konnte der Täter die Gefahr minimieren, mit fremdem Eigentum, welches sich problemlos zuordnen lässt, angehalten bzw. ertappt zu werden. Der mit den Effekten D.________ aufgefundene rosafarbene Rucksack lässt sich hingegen niemandem zuordnen. Daraus kann nichts abgeleitet werden. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte diesen Überfall verübt und die fraglichen Ge- genstände von D.________ sowie dessen Bargeld entwendet hat. 8.3.2 Aufenthalt des Beschuldigten in der Region C.________(Ort) im Tatzeitraum Der Beschuldigte befand sich gemäss eigenen Angaben im Tatzeitraum, d.h. am 16. Februar 2018, in der Schweiz. Er hielt sich vorwiegend in X.________(Ort), aber auch im Raum C.________(Ort) auf (vgl. seine Aussagen pag. 21 Z. 94, 98 und Z. 119, pag. 215 Z. 26 ff. und Z. 32 ff.). Dies ist auch durch den Bericht der Notschlafstelle X.________ vom 17. April 2019 belegt (pag. 131 f.), wonach der Beschuldigte letztmals am 11. Februar 2018 dort nächtigte. Der Beschuldigte kommt somit grundsätzlich als möglicher Täter in Frage, da er sich im Zeitpunkt des Überfalls auf D.________, d.h. am 16. Februar 2018, in der Schweiz und auch im Raum C.________(Ort) aufhielt. 8.3.3 Fingerabdrücke auf dem Couvert Weiter ist durch die Fingerabdrücke auf dem Couvert der O.________(Bank) nach- gewiesen, dass der Beschuldigte das Couvert berührt hat (pag. 66 ff.). Damit be- steht aus Sicht der Kammer ein enger zeitlicher wie auch örtlicher Konnex zwi- schen diesen Spuren und dem Raubüberfall: 11 D.________ erhielt dieses Couvert beim Geldbezug in der Bank, am 16. Febru- ar 2018, um 15.31 Uhr, ausgehändigt. Um ca. 18.30 Uhr desselben Tages fand der Raubüberfall statt (vgl. pag. 53, wonach die Meldung an die Regionale Einsatzzen- trale der Polizei um 18.56 Uhr erfolgte). Schliesslich wurde das Couvert bereits am Nachmittag des Folgetages, d.h. am 17. Februar 2018, an der R.________(Strasse) 60, C.________(Ort), in einem Gebüsch aufgefunden (pag. 56, 66 f.). Aus Sicht der Kammer muss der Beschuldigte das Couvert der Bank irgendwann zwischen dem Raubüberfall (am 16. Februar 2018, ca. 18.30 Uhr) und dem Wie- derauffinden des Couverts (am 17. Februar 2018, Nachmittag) berührt haben. Es handelt sich nicht um eine zufällige Berührung, zumal sowohl auf der Innenseite als auch auf der Vorderseite des Couverts je ein unterschiedlicher Fingerabdruck des Beschuldigten vorhanden ist (pag. 68 f.). Da sowohl der Zeige- als auch der Mittel- finger der rechten Hand des Beschuldigten anlässlich der ersten Überprüfung des KTD vom 23. April 2019 wie auch im daktyloskopischen Gutachten vom 14. Ju- ni 2019 eindeutig der Person des Beschuldigten zugeordnet werden konnten (pag. 66-69 und pag. 177-208), schliesst die Kammer eine Verwechslung mit einer Drittperson aus. Zudem hinderten die zwar vollständig abgenommenen, jedoch qualitativ Mängel aufweisenden Finger- und Handflächenabdrücke infolge unpräzi- ser Abnahme die Durchführbarkeit nicht. An der eindeutig festgestellten Überein- stimmung der Fingerabdrücke des Beschuldigten mit den Fingerabdruckfragmen- ten auf dem Couvert ändert schliesslich auch die Tatsache nichts, dass im Gutach- ten auf pag. 178 Z. 3 einmalig die Zeitform des Konjunktivs verwendet wurde. Darin ist vielmehr eine Prognosestellung in Bezug auf die im damaligen Zeitpunkt gege- benenfalls noch anstehenden Vergleichsarbeiten zu erachten. Folglich bezieht sich die gewählte Zeitform nicht auf das Endergebnis, sondern auf die Durchführbarkeit von Vergleichsarbeiten, welche einwandfrei erfolgen konnten. Die Kammer teilt die von der Verteidigung an der Verhandlung geäusserten Bedenken (pag. 393) nicht. Sie folgt vielmehr der Auffassung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem Überfall und dem Wiederfinden das Couvert bewusst berührt haben muss. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine vorgängige Berührung des Cou- verts durch den Beschuldigten im Innern des Bankgebäudes äusserst unwahr- scheinlich erscheint und aus Sicht der Kammer ausgeschlossen ist, zumal solche Couverts in der Regel ausserhalb des Zugriffsbereichs von Kunden aufbewahrt werden. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, er hätte das Couvert in der O.________(Bank) berührt bzw. er sei in dieser Bank gewesen. Der Beschuldigte macht keine Angaben dazu, wann und wie er das Couvert berührte. Er gab an, er habe keine Ahnung, wie der Fingerabdruck auf das Couvert gekommen sei (pag. 89 Z. 77). Selbst auf (suggestive) Nachfrage des Staatsan- walts, ob er das Couvert nach dem Überfall gefunden und berührt habe, erinnerte sich der Beschuldigte zunächst nicht und gab erst im zweiten Atemzug an, es könnte so gewesen sein (pag. 90 Z. 90 ff.). Auf weitere Nachfrage hin bestätigte er seine dazu in Widerspruch stehende Erstaussage, er sei möglicherweise im Tat- 12 zeitpunkt in X.________(Ort) gewesen (pag. 21 Z. 108 ff., pag. 22 Z. 121 ff., pag. 90 Z. 95 f.). Der Beschuldigte versuchte, sich mit der letzteren Aussage ein Alibi für den Tat- zeitpunkt zu verschaffen, indem er wahrheitswidrig behauptete, er sei am Tatabend in der Notschlafstelle X.________(Ort) gewesen und er habe sich dort schon früh, d.h. zwischen 19.00 und 19.30 Uhr einfinden müssen (pag. 21 Z. 108 ff., pag. 22 Z. 121 ff., pag. 90 Z. 106 ff.). Den Angaben der Stadt X.________(Ort) zufolge übernachtete der Beschuldigte jedoch letztmals am 11. Februar 2018 dort und wurde seither nicht mehr gesehen (pag. 131 ff.). Ebenso erhellt sich aus den An- gaben der Stadt X.________(Ort), dass sich die Personen in der Notschlafstelle viel später als vom Beschuldigten angegeben, d.h. zwischen 20.30 bis 21.30 Uhr, einzufinden haben (pag. 131 f.). Aus den widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten (er war nachgewiesener- massen nicht in der Notschlafstelle X.________(Ort), sondern er hat in C.________(Ort) in der Nähe des Tatorts das sichergestellte Couvert der O.________(Bank) berührt) lässt sich schliessen, dass er sich entweder nicht an den betreffenden Tag erinnern kann oder will. Im Ergebnis kann auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden. Die Ausführungen des Beschuldigten, er habe nichts mit dem Überfall auf D.________ zu tun, überzeugen die Kammer nicht. Sie vermögen insgesamt bloss abstrakte und damit theoretische Vorbehalte an seiner Täterschaft zu erwecken. Sein Aussageverhalten, die aufgefundene Fingerabdrücke auf dem Couvert der O.________(Bank) und der enge zeitliche und örtliche Zusammenhang zwischen der Berührung des Couverts und dem Überfall lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte D.________ überfallen hat. Die theoretische Möglichkeit, dass er das Couvert zufällig – als weggeworfenes Objekt – bei Dämmerung bzw. gar in der Dunkelheit berührt haben könnte, erscheint aus Sicht der Kammer ausgeschlos- sen. Hätte zudem eine Berührung «ohne böse Absicht im Nachgang der Tat» durch den Beschuldigten als an der Tat unbeteiligten Dritten stattgefunden, so wäre frag- lich, was er in dieser Wohngegend gesucht hat. Sich an einen solchen Ort ohne besondere Absichten «zu verirren», erscheint ausgeschlossen. Schliesslich wurden die Effekten von D.________ in einem Gebüsch in der unmittelbaren Umgebung des Tatortes aufgefunden, dies weniger als 24 Stunden nach dem fraglichen Über- fall. In dessen Tasche befanden sich noch das Couvert und der Bankbeleg. Die ört- liche Nähe dieser Gegenstände (pag. 59, 66: Fundort der Umhängetasche an der R.________(Strasse) 60, C.________(Ort), im Gebüsch; pag. 60: Fundort des Por- temonnaies neben der Umhängetasche am Boden; pag. 61: Fundort des Couverts O.________(Bank) mit dem Bankbeleg betr. Auszahlung von CHF 2'000.00 an D.________ in der Umhängetasche selbst) zum Tatort und das Entsorgen sämtli- cher Gegenstände am gleichen Ort impliziert, dass sie von der Täterschaft zusam- men weggeworfen wurden und dort bis zu ihrem Wiederauffinden durch den Heim- leiter des nahegelegenen Altersheimes (vgl. pag. 56), T.________, unberührt blie- ben. Der Umstand, dass das Couvert in der Tasche selbst gefunden wurde, spricht gegen eine zufällige Berührung dieses Couverts durch eine am Raub unbeteiligte Drittperson. Vielmehr untermauert der genannte Umstand, dass das Couvert im 13 Anschluss an den Raubüberfall und nach der Wegnahme des Geldes – wie vorge- funden – in der Tasche belassen wurde. Die Kammer schliesst sodann aus, dass mehrere Personen die Tat gemeinsam begingen und der Beschuldigte dabei eine untergeordnete Rolle als Gehilfe einge- nommen hätte. Dies stünde im Widerspruch zu den auf und im Couvert festgestell- ten Fingerabdruckfragmenten des Beschuldigten. Die Entnahme des Geldes aus dem Couvert lassen den Beschuldigten als Haupttäter dastehen. Schliesslich ist nicht einzusehen, warum der Beschuldigte eine blosse Beteiligung als Gehilfe nicht von sich aus offengelegt hätte, um eine ihm bekannte Strafreduk- tion zu erlangen, zumal er den Ablauf eines Strafverfahrens kennt. Immerhin beton- te der Beschuldigte, er habe in der Vergangenheit seine Taten jeweils gestanden, um eine Strafmilderung zu erlangen (vgl. pag. 216 Z. 30 f., pag. 398). Damit erach- tet die Kammer die Täterschaft des Beschuldigten als erwiesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO ist vorliegend nicht weiter darauf einzugehen, ob der Deliktsbetrag, wie von D.________ anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung ausgesagt, über CHF 2‘000.00 gelegen ha- ben könnte. Es ist mithin von einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00 auszugehen. III. Rechtliche Würdigung Nach Art. 140 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegen- wärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Wider- stand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Zu den allgemeinen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand des Raubes und zur rechtlichen Würdigung des Sachverhalts kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 286 ff.). Danach versetzte der Beschuldigte dem betagten, in gebückter Haltung an einem Stock gehenden D.________ einen Schlag in den Rücken. D.________ fiel darauf- hin zu Boden und war zum Widerstand unfähig. Der Beschuldigte nahm die Tasche mit den Broten und die Umhängetasche D.________ problemlos an sich und be- ging einen Diebstahl. Der objektive Tatbestand des Raubes ist damit gegeben. Auch der subjektive Tatbestand des Raubes ist erfüllt. Der Beschuldigte hat den betagten und gebrechlichen D.________ von hinten niedergeschlagen, er übte mit- hin von hinten kommend, überraschend Gewalt gegen D.________ aus. Dadurch wollte der Beschuldigte D.________ die Gegenwehr verunmöglichen, als Täter un- erkannt bleiben und D.________ bestehlen. Der Beschuldigte hat offensichtlich in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gehandelt. Der objektive und subjektive Tatbestand des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB sind damit erfüllt. 14 IV. Strafzumessung 9. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Zu den allgemeinen Erwägungen und zum Strafrahmen kann auf die korrekten Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 288 ff.). 9.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Raubes schützt das Vermögen und die persönliche Freiheit des Einzelnen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 140 StGB). Das geschützte Rechtsgut des Vermögens wurde vorlie- gend noch leicht verletzt, der Deliktsbetrag beträgt CHF 2'000.00. Negativ ins Ge- wicht fällt jedoch die für den betagten, gebrechlichen D.________ riskante Vorge- hensweise. Indem der Beschuldigte mit einem unerwarteten Schlag von hinten in den Rücken D.________ einwirkte, gefährdete er dessen physische Integrität er- heblich. D.________ fiel hin und erlitt namentlich Schürfungen an einem Arm und an der Hand sowie Prellungen, d.h. bloss glimpfliche Verletzungen. Auch wenn diese Verletzungen medizinisch und rechtlich nicht als schwer einzustufen sind, wurde das Rechtsgut der körperlichen Integrität durch den Schlag angesichts der augenfällig schlechten körperlichen Verfassung D.________ nicht unerheblich ge- fährdet. Bei der vom Beschuldigten gewählten Vorgehensweise wären durchaus schwerere Verletzungen denkbar gewesen und es ist dem Zufall zu verdanken, dass keine solchen Folgen eingetreten sind. Die objektive Tatschwere bewegt sich noch im unteren Bereich des Strafrahmens gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB. Die von der Vorinstanz gewählte Einsatzstrafe von 14 Monaten erweist sich als er- messenskonform und ist zu bestätigen. 9.2 Subjektive Tatschwere Wie die Vorinstanz treffend ausführt, wählte sich der Beschuldigte ein leichtes Op- fer aus, welches er in der Dunkelheit auf dem Nachhausweg von hinten angriff, so dass sich dieses nicht wehren konnte. Er legte eine hohe kriminelle Energie an den Tag, indem er den körperlich besonders schwachen D.________ angriff, welchem er massiv überlegen war. Davon konnte sich die Kammer anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 selbst ein Bild machen, als der Beschuldigte seine Jacke auszog und einen äusserst muskulösen Oberkörper bzw. eine kräftige Statur präsentierte (pag. 398). Dies wirkt sich erhöhend auf das Ver- schulden aus. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was sich neutral auf die Strafzu- messung auswirkt. Insgesamt stuft die Vorinstanz das subjektive Tatverschulden korrekt als leicht ver- schuldenserhöhend ein und gelangt so nach wie vor zu einem gesamthaft leichten Tatverschulden. Sie beziffert die Strafe unter Einbezug des objektiven und subjek- tiven Tatverschuldens auf 15 Monate Freiheitsstrafe. Die Kammer teilt diese vorin- stanzliche Auffassung und erachtet eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe als dem noch leichten objektiven und subjektiven Tatverschulden ebenfalls angemes- sen. 15 9.3 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft wegen Diebstahls, teilweise qualifiziert begangen (gemäss Zentral- bzw. Strafregister in AC.________(Land) [pag. 99 ff.]: Urteile vom 8. September 2014 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu € 20.00 und vom 18. Dezember 2017 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu € 10.00; gemäss E.________ [pag 103-106] bzw. zweifach eingeholter, inhaltlich weitestge- hend identischer, deutscher Übersetzung [pag. 107-109, pag. 353-358]: Urteile vom 22. Februar 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten, bedingt, Probezeit 3 Jahre und 8 Monate, Urteil vom 7. März 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten, Urteil vom 27. Mai 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wobei die bedingte Strafe vom 22. Februar 2002 widerrufen wurde, Urteil vom 2. April 2003 zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, 1 Jahr und 6 Monaten, 3 Mo- naten sowie weiteren 3 Monaten, d.h. total 3 Jahren, Urteil vom 20. März 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und unter Einbezug des Widerrufs der bedingten Entlassung für 289 Tage, total 2 Jahre und 289 Tage Freiheitsstrafe). Weiter weist der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe gegen Leib und Leben auf. So wurde er am 1. Februar 2005 wegen Tötung und versuchter qualifizierter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Schliesslich ist eine Verurteilung wegen Ur- kundenfälschung und Fahrens ohne Fahrausweis zu verzeichnen (Urteil vom 21. Juni 2011 zu 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie 1 Jahr und 4 Monaten Freiheits- strafe; vgl. pag. 97 ff.). Auch in der Schweiz wurde der Beschuldigte bereits am 20. Juli 2018 wegen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 unter Anordnung einer Probezeit von 2 Jahren, in- folge einer am 28. Dezember 2017 begangenen Tat, verurteilt (pag. 97). Nach Art. 369 Abs. 1, 3 und Abs. 6 Bst. a i.V.m. Art. 369 Abs. 7 StGB werden Urtei- le, die eine Freiheitsstrafe enthalten, von Amtes wegen entfernt, wenn die entspre- chenden Fristen (Bst. a-d) verstrichen sind. Nach der Entfernung darf die Eintra- gung nicht mehr rekonstruierbar sein und das entfernte Urteil dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden. Dieser Bestimmung zufolge sind die auslän- dischen Urteile vom 22. Februar 2002, vom 7. März 2002 sowie vom 2. April 2003 als entfernt zu betrachten und dürfen in casu nicht mehr berücksichtigt werden. Am Ergebnis ändert dies jedoch nichts: Der Beschuldigte weist zahlreiche, verwertbare einschlägige Vorstrafen vor, welche vorliegend erheblich verschuldenserhöhend ins Gewicht fallen. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass der Beschuldigte in verschie- denen Ländern und Lebensbereichen (vor allem in Vermögens- und Gewaltdelik- ten) über viele Jahre hinweg delinquiert hat, seine Straftaten ziehen sich wie ein ro- ter Faden durch sein Leben. Aus dem mehrfachen Vollzug langjähriger Freiheits- strafen in seiner Heimat (vgl. pag. 107 ff.) hat der Beschuldigte keine Lehren gezo- gen und sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Er scheint es sich zur Gewohnheit gemacht zu haben, Gesetze zu brechen; Respekt vor fremden Rechtsgütern ist ihm fremd. Dass dies als wesentliche Erhöhung des Verschuldens zu werten ist, versteht sich von selbst. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2019 führte der Beschuldigte aus, infolge der Haft habe er seine kranke Mutter und seinen Sohn nicht besuchen können (pag. 395). Während der Beschuldigte im Rahmen der 16 staatsanwaltlichen Befragung vom 3. April 2019 keine Familie gehabt haben wollte, gab er an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. Juni 2019 zu Protokoll, ein 7-jähriges Kind zu haben. Da diese Kontakte den Beschuldigten in der Vergangen- heit nicht davon abhalten vermochten, das Gesetz zu brechen bzw. eine Freiheits- strafe in Kauf zu nehmen, kommt diesem Einwand geringe Bedeutung zu, zumal keinerlei Hinweise auf intensive familiäre Verhältnisse vorliegen. Damit lässt sich keine erhöhte Strafempfindlichkeit begründen. Weiter gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung in seinem letz- ten Wort zu Protokoll, er bitte trotz fortgeschrittener Zeit um Entschuldigung (pag. 398). Die Entschuldigung wirkte weder echt noch war sie konkret. Vielmehr blieb offen, wofür er sich genau entschuldigen wollte. Da der Beschuldigte weder einsichtig bzw. kooperativ war noch wahres Bedauern oder Reue zeigte, ist dessen Verhalten im Strafverfahren neutral zu werten. Insgesamt und unter Einbezug der Täterkomponente erhöht sich das Verschulden auf nicht mehr ganz leicht, aber auch noch nicht mittelschwer. Es bewegt sich im unteren Drittel des Strafrahmens. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Frei- heitsstrafe von 22 Monaten ist dem Verschulden des Beschuldigten angemessen und zu bestätigen. 9.4 Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günsti- ge Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Zu berücksichtigen sind, wenn sie bzgl. Strafwürdigkeit des Verhaltens, Mass der verhängten Strafe sowie Verfah- rensgerechtigkeit den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entsprechen auch ausländische Urteile. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das ausländische Gericht gleich wie ein Schweizer Gericht entschieden hat. Es genügt, wenn die doppelte Strafbarkeit gegeben und die Strafe nicht übermässig ist sowie das Verfahren fair war (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 96 zu Art. 42 mit Hinweisen). Da der Beschuldigte innert der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (im vorliegenden Fall am 20.03.2015 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und unter Einbezug des Widerrufs der bedingten Ent- lassung für 289 Tage, somit total 2 Jahre und 289 Tage Freiheitsstrafe), erfordert der bedingte Vollzug besonders günstige Umstände. Nachdem der Beschuldigte wiederholt straffällig geworden ist und namentlich in der Schweiz innert kurzer Zeit (Dezember 2017, vgl. Verurteilung pag. 97 und Februar 2018 betreffend das vorlie- gende Verfahren) zwei Delikte beging. Dem Beschuldigten ist angesichts seiner langjährigen kriminellen Vergangenheit gar eine schlechte Prognose zu stellen, hat er es doch trotz mehrjährigen Strafvollzugs nicht geschafft, den Weg aus der Kri- minalität herauszufinden. 17 Angesichts der zahlreichen wiederkehrenden und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. oben Ziff. 10.3) ist ein bedingter Strafvollzug ausgeschlossen. 9.5 Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist auf den Strafvollzug anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befindet sich seit dem 22. März 2019 im vorzeitigen Strafvollzug. V. Landesverweis 10. Voraussetzungen Zu den theoretischen Grundlagen der Landesverweisung kann vorab auf die Aus- führungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (pag. 291 ff.). Gemäss dem am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der Raubes (Art. 140 StGB) verurteilt wurde, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Von der Landesverweisung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Das Gesetz definiert nicht, was ein schwerer persönlicher Härtefall ist. Es ist gerechtfertigt, sich für die Anwendung der Härtefallklausel allgemein an den Kriterien zu orientieren, die im Ausländerrecht für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall gelten. Der besonderen Situation von Ausländern, die in der Schweiz ge- boren oder aufgewachsen sind, ist Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind demnach die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienver- hältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschafts- leben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftss- taat. Zusätzlich hat der Strafrichter die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Verurteilten zu berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.). 10.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wird wegen Raubes verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszuspre- chen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönli- chen Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Lan- desverweisung zu verzichten ist. 10.2 Persönliche Situation des Beschuldigten Der Beschuldigte ist in AD.________(Land) aufgewachsen und zur Schule gegan- gen. Er lebt auch heute noch dort. Er hat keine näheren Beziehungen zur Schweiz, wo lediglich sein Cousin und eine Ex-Geliebte leben, zu welchen er keinen Kontakt hat (pag. 88 Z. 49 f.). Seine Mutter lebt in AE.________(Land), sein Vater ist ver- 18 storben (pag. 88 Z. 3 f., 43). Der Beschuldigte hat weder eine Ehefrau noch Ge- schwister (pag. 88 Z. 46). Während der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltli- chen Einvernahme vom 3. April 2019 aussagte, er habe keine Familie und es sei ihm egal, wo er in Europa arbeite (pag. 89 Z. 54), gab er bei der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Juni 2019 zu Protokoll, er habe ein 7-jähriges Kind (pag. 217 Z. 14). Ein besonderer Bezug bzw. familiäres Näheverhältnis kann je- doch nicht daraus abgeleitet werden. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er in AC.________(Land), AE.________(Land) und AD.________(Land) gearbeitet, dies nachdem er eine langjährige Freiheitsstrafe verbüsst habe (vgl. pag. 21, 88, 215 ff.). Der Beschuldigte ist nicht in der Schweiz geboren, hat hier keine näheren Beziehungen und verfügt über keinen Aufenthaltstitel. Er hat sich bloss sporadisch während weniger Monate in der Schweiz aufgehalten, letztmals im Jahr 2018 und dort in der Notschlafstelle X.________(Ort) übernachtet (pag. 21 f., pag. 215). In der Schweiz hat der Beschuldigte Arbeit gesucht und schwarz in einem X.________(Kanton) Restaurant gearbeitet (pag. 215 f.). Der Be- schuldigte spricht kein Deutsch. Er ist auf einen Übersetzer in G.________(Sprache) angewiesen. 10.3 Kein Härtefall Der Beschuldigte beging einen Raub zum Nachteil eines ihm unbekannten «leich- ten Opfers». Der Beschuldigte hat kein Interesse am Verbleib in der Schweiz, zu- mal er hier weder über Wohnung, Arbeitsstelle noch persönliche Kontakte verfügt. Die kurzzeitige Schwarzarbeit begründet kein Interesse am Verbleib im Land. Der Beschuldigte befindet sich derzeit lediglich in der Schweiz, weil er auf der Durchrei- se verhaftet wurde. Die Interessen am Schutz der öffentlichen Sicherheit überwie- gen die Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. 10.4 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz zu orientieren hat. Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung auch nach dem Verschulden des Täters zu bemessen (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Die Vorinstanz erachtete eine Landesverweisung von zehn Jahren als angemes- sen. Diese Dauer der Landesverweisung ist den Umständen angemessen und zu bestätigen: Der Beschuldigte wird vorliegend zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten aufgrund eines Raubes verurteilt. Er beging damit ein Gewalt- und Vermögensdelikt. Sein Verschulden wiegt innerhalb des grossen Strafrahmens nicht leicht, aber auch noch nicht mittelschwer. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten stehen jedoch bloss untergeordnete private Inter- essen entgegen (vgl. Ziff. 11.2 hiervor). Unter Berücksichtigung dieser Aspekte er- achtet die Kammer eine Dauer der Landesverweisung von zehn Jahren als ange- messen. 19 VI. Kosten und Entschädigung 11. Kosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldig- ten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 6'800.00, vollum- fänglich aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des vollumfänglichen Unterliegens sind dem Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3‘500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) aufzuerlegen. 12. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das erst- instanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Honorarnote auf insgesamt CHF 12'023.90 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von CHF 10‘292.90 (exklusive Übersetzungskosten) zurückzuzahlen und Rechts- anwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 14‘491.30, reduziert um die vorgenannten Übersetzerkos- ten von CHF 1‘731.00, ausmachend total CHF 736.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren, wie im Rahmen der mündlichen Urteilseröffnung unter Berücksichtigung der eingereichten Kostennote (pag. 426 ff.) auf insgesamt CHF 5‘626.75 festgesetzt. Zum einen wurde das Total geleisteter auf pauschal 20 Stunden gekürzt und der Aufwand für die Übersetzung auf CHF 535.00 redu- ziert (exklusive der Kosten von CHF 215.00 für den «Mandatsabschluss mit Kli- ent», geplant am 11. November 2019 sowie der Kosten von CHF 255.00 für die «Besprechung mit Klient im RegGef F.________ mit Übersetzerin» vom 9. Sep- tember 2019 inkl. Übersetzung, pag. 429 f.). Die Übersetzungskosten wurden ana- 20 log der Vorgehensweise der Vorinstanz allesamt als «Auslagen ohne MWSt» be- handelt. Grund dafür ist, dass die Übersetzerin weder den für die Mehrwertsteuer- pflicht relevanten Umsatz aus steuerbaren Leistungen von CHF 100‘000.00 er- reicht, noch eine freiwillige Unterstellung ersichtlich ist, zumal sie auf ihren Dolmet- scherabrechnungen keine MWSt ausgewiesen hat (pag. 431 ff.). Sie ist mithin von der Mehrwertsteuerpflicht befreit. Wer keine Mehrwertsteuern abführt, kann keine Vorsteuern geltend machen. Da auf die bezogene Übersetzungsleistung nach dem Gesagten keine MWSt erhoben wird, braucht diese auch nicht ersetzt zu werden (vgl. dazu im Internet: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches- wissen/finanzielles/steuern/ mwst.html; vgl. zur Gerichtsnotorietät: Urteil des Bun- desgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 5091.75 (exklusive Übersetzerkosten) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 542.00 (exklusive Übersetzerkosten) zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 13. Strafvollzug Der Beschuldigte geht in den Strafvollzug zurück. 14. DNA-Profil Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. AF.________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 15. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 16. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz hat die Grundlagen zur Landesverweisung korrekt wiedergegeben (pag. 295). Darauf ist zu verweisen. Die Landesverweisung des Beschuldigten kann im Schengener Informationssystem nicht eingetragen werden, da AD.________(Land) Mitgliedstaat des Schengener Übereinkommens ist. Der Be- schuldigte als G.________ Staatsangehöriger ist kein Drittstaatsangehöriger im Sinn von Art. 20 Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informati- onssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0] (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4656/2012 vom 24.9.2015). 21 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt des Raubs, begangen am 16. Februar 2018 in C.________(Ort), z.N.v. D.________ (De- liktsbetrag: CHF 2‘000.00) und in Anwendung der Artikel 40, 47, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 140 Ziff. 1 StGB 426 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. b, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 134 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 22. März 2019 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Es wird eine Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘800.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘500.00. 22 II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 43.68 200.00 CHF 8'736.00 Praktikant 4.28 100.00 CHF 428.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 318.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 9'557.00 CHF 735.90 Auslagen ohne MWST CHF 1'731.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 12'023.90 volles Honorar CHF 11'455.00 Reisezuschlag CHF 75.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 318.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'848.00 CHF 912.30 Auslagen ohne MWST CHF 1'731.00 Total CHF 14'491.30 nachforderbarer Betrag CHF 736.40 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘292.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 736.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 577.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'727.70 CHF 364.05 Auslagen ohne MWST CHF 535.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'626.75 volles Honorar CHF 5'000.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 577.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'727.70 CHF 441.05 Auslagen ohne MWST CHF 535.00 Total CHF 6'703.75 nachforderbarer Betrag CHF 542.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘091.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 542.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. AF.________) erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA- ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzli- chen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Es wird darauf verzichtet, die Landesverweisung im Schengen Informationssystem auszuschreiben. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 24 - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung; unverzügliche Mitteilung, vorab per Fax) - der Justizvollzugsanstalt H.________ (Dispositiv; unverzügliche Mitteilung, vorab telefonisch) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI) (Dispositiv vor- ab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 11. November 2019 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 19. Dezember 2019) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Koch i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Gerber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 25