4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung). II. 1. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin B.________ wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: