Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung erklärte die Verteidigung auf Nachfrage des Vorsitzenden, dass Seitens des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs grosses Interesse am Verbleib in der JVA Thorberg bestehe. Die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass im Falle eines – nunmehr vorliegenden – Schuldspruchs sinngemäss ein Verbleib im vorzeitigen Strafvollzug gewünscht ist, auch wenn die Verteidigung dies nicht entsprechend beantragt hat. Der Beschuldigte geht daher zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.